Nachtrag OLV SS15 – Information zur Unfallversicherung für Übungsleitende im Hochschulsport

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Liebe Obleute,

im Nachgang zur gestrigen Diskussion „Unfallversicherung für Übungsleitende“ in der Obleuteversammlung möchten wir Informationen nachliefern. Eine Unfallversicherung seitens des Sportreferates existiert trotz Nennung der Honorarverträge des Hochschulsportzentrums nicht. Einzig und allein existiert eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Übungsleitende ungeachtet ihres Status (StudentIn, Extern) im Hochschulsport. Angemerkt wurde jedoch, dass ein Vertrag zugunsten Dritter, schwebend unwirksam sein könne, da die Zustimmung seitens der Übungsleitenden nicht vorlag und -liegt. [1] „Der schwebend unwirksame Vertrag ist unwirksam und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Da der Vertrag noch wirksam werden kann, ist er nicht endgültig wirksam. […] Bedarf ein Vertrag kraft Gesetz der Zustimmung eines Dritten und fehlt diese Zustimmung, dann ist der geschlossene Vertrag bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam. Die für die Wirksamkeit erforderliche Zustimmung, wird auch als sog. Rechtsbedingung bezeichnet.“

Schwieriger gestaltet sich eine genaue Beschreibung und Eingrenzung der Sachlage, da konträre Argumentationen aus dem Gespräch mit der Rechtsabteilung der RWTH, HSZ und Sportreferat sowie Informationsquellen im Internet aufgetreten sind:

Laut GUV-Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, „Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen“, Stand April 2008 [2], findet sich

Honorarkräfte

„Die Bezeichnung „Honorarkraft“ sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen.“ (S. 21)

Übungsleiter/innen

„Die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbstständiger oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien zur Beurteilung finden Sie unter Punkt 2.3 – Freie Mitarbeiter, Selbstständige. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände. Selbstständig tätige Übungsleiter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden. Sie müssen ihren Antrag an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 22281 Hamburg, richten.“  (S. 26)

Hochschulsport

„Die fakultative Teilnahme Studierender am allgemeinen Hochschulsport ist als versichert anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Sportangebot an den Hochschulen muss den Charakter offizieller Hochschulveranstaltungen besitzen. 
  • Der allgemeine Hochschulsport muss von der Hochschule selbst (z.B. Hochschulinstitut für Leibesübungen) oder einer hochschulbezogenen Institution (z.B. ASTA) durchgeführt werden.
  • Die Sportausübung muss innerhalb des organisierten Übungsbetriebs, d. h. während der festgesetzten Zeiten und unter der Leitung eines bestellten Übungsleiters, stattfinden.

Die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebs auf den Hochschulsportanlagen (z.B. freie Spielgruppen, freies Tennisspielen, individuelles Training in Fitnessstudios) ist ebenso unversichert wie das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- und anderen Sportvereinen. Weiterhin unversichert ist die reine Vermittlung von Studierenden an Vereine oder Veranstalter mit speziellen Sportangeboten wie Segelfliegen, Wasserski, Fallschirmpringen oder Tauchen. Handelt es sich bei den im Sportprogramm der Sportzentren angebotenen Veranstaltungen um solche, die überwiegend der privaten Freizeitgestaltung (z.B. Auslandsreisen) dienen, kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen. Ebenso besteht im Regelfall bei Wettkämpfen im Bereich des Spitzen- und Leistungssports kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Beschäftigte der Hochschulen sind bei der Teilnahme am Hochschulsport nur dann versichert, wenn gleichzeitig die besonderen Anforderungen des Betriebssports vorliegen (Ausgleichscharakter des Sports, Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit der Organisation und des Teilnehmerkreises, kein Wettkampfsport). Gäste (Hochschulfremde) der Sportzentren sind grundsätzlich nicht versichert.“ (S. 20 f.)

Laut „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“, Stand März 2014 [3], heißt es

Private Unfallversicherung für freiwillig Engagierte

„Wer nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis gehört, wird im Rahmen seines Engagements regelmäßig privat unfallversichert sein. […] Private Unfallversicherungen erbringen nicht den umfassenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, bieten aber einen finanziellen Basisschutz bei unfallbedingter Invalidität.“ (S. 18)

Aufgrund fehlender Expertise möchten wir keine privaten Unfallversicherungspolicen vorschlagen und nennen, die vollumfänglich Eure Arbeit absichert. Laut Landessportbund Berlin, Versicherungsschutz für Übungsleiter und Trainer  [4] heißt es „Trainer und Übungsleiter, die nicht Mitglied in einem Verein sind, sind nicht unfallversichert. Der Verein kann mit diesen Übungsleitern aber einen Arbeitsvertrag abschließen und sie dann bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) anmelden. Nichtversicherbar bei der VBG sind Trainer / Übungsleiter, die als Freiberufler bzw. Selbständige im Sinne eines Gewerbetreibenden tätig sind. Diese Personen können aber bei der VBG eine freiwillige Unternehmerversicherung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VII abschließen.“

Uns ist außerordentlich bewusst, dass dies eine belastende Situation für alle Beteiligten ist. Jedoch können wir derzeit nur informierend unterstützen, da obige Angaben vermutlich nicht rechtsverbindlich sind. Wir möchten nochmals unmissverständlich klarstellen, dass alle Angaben und Informationen ohne Gewähr erfolgen.

Perspektivisch wird das Sportreferat finanzielle Mittel beantragen, um eine Beurteilung seitens Rechtsanwälten im Versicherungsrecht zu erwirken. In dieser Klärungszeit raten wir ausdrücklich eine private Unfallversicherung abzuschließen. Des Weiteren berichten wir über die Sachlage zeitnah per Obleuteverteiler sowie Internetseite des Sportreferates [5] und prüfen erneut die Machbarkeit einer Unfallversicherung zugunsten Dritter.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Lorenz Wutke
Sportreferent an den Aachener Hochschulen
[1] http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=3&art=6&lexi=&input=&find=Vertrag_Schwebezustand%20%3E%3ESchwebend%20unwirksamer%20Vertrag , Rechtslexikon Juristisches Basiswissen
[2] http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8083.pdf , Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen
[3] http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a329-unfallversichert-im-engagement.pdf;jsessionid=2833D0531600C0FB6CE7D5007897B0EE?__blob=publicationFile, Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Zu Ihrer Sicherheit, Unfallversichert im freiwilligen Engagement
[4] http://www.lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/16-versicherung-haftung/versicherungsschutz-fuer-uebungsleiter-trainer/ , Landessportbund Berlin – Versicherungsschutz für Übungsleiter und Trainer
[5] http://www.sportreferat.ac , Sportreferat an den Aachener Hochschulen

 

Sportreferat an den Aachener Hochschulen
Mies-van-der-Rohe-Str. o. Nr.
52074 Aachen

Tel.: (0241) 80 – 24397

E-Mail: lorenz.wutke@sr.rwth-aachen.de

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